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Die Rolle des Yachtmaklers

Was sollten Sie als Verkäufer oder als Käufer von einem Yachtmakler erwarten?

Natürlich sind das zwei ganz unterschiedliche Perspektiven und oft vermeintlich gegensätzliche Interessenlagen.

Der Makler erhält in der Regel vom Eigner des Schiffes den Verkaufsauftrag und ist natürlich daran interessiert, seine Provision zu verdienen. Mach ihn dies automatisch zum Vertretern des Verkäufers? Mit der Erteilung des Verkaufsauftrages und dem Abschluss der Maklervereinbarung geht der Makler natürlich zunächst dem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung ein, den Verkäufer als dessen Vertreter zu repräsentieren und das Angebot einem möglichst großen Kreis potenzieller Interessenten zugänglich zu machen. Der Makler als Vertreter beider Parteien beim Yachtkauf: Der Verkäufer vereinbart in der Maklervereinbarung auch die Verkaufsprovision. Steht der Makler dem Verkäufer damit näher als dem Käufer? Zunächst einmal schon, insofern als dass der Makler den Verkäufer natürlich erst einmal besser kennt als den Käufer. Aber die Rolle des Makler ist grundsätzlich unparteiisch. Wie kann das sein, wo doch der Verkäufer argumentieren wird dass er die Verkaufsprovision zu bezahlen hat? Dafür könne er schließlich erwarten dass dieser seine Interessen vertritt. Nun, das ist insofern zutreffend als dass der Verkäufer bei Abschluss der Maklervereinbarung das Zugeständnis des Provisionsanspruchs macht. Dennoch ist diese Annahme in der Gesamtbetrachtung unzutreffend, denn letztlich ist die Maklerprovision Teil des Kaufpreises den beim Abschluss letztlich der Käufer akzeptiert und bezahlt. Daher ist das korrekte und zutreffende Ergebnis dieser Betrachtung, dass der Makler letztendlich beiden Parteien gleichermaßen verpflichtet ist. Was kann der Verkäufer von einem Makler erwarten?


Ein guter Yachtmakler berät den Kunden hinsichtlich des zu erwartenden Verkaufswertes der Yacht. Der Verkäufer sollte nicht erwarten, einen deutlich höheren Preis zu erzielen als er dies beim selbstorganisierten Verkauf würde. Aber er darf erwarten dass der Makler die Fachkenntnis hat, einen marktgerechten Preis zu ermitteln und vorzuschlagen. Die wesentliche Aufgabe des Maklers liegt darin, aussagefähiges und ansprechendes Präsentationsmaterial zusammenzustellen und mit möglichst großer Reichweite zu veröffentlichen. Darüber hinaus bietet ein Makler die Yacht gegebenenfalls bestehenden Kunden an die konkret auf der Suche nach einem vergleichbaren Objekt sind.

Der Makler setzt seinen Klienten regelmäßig von der erzielten Reichweite der Verkaufspräsentation in Kenntnis und beantwortet alle Anfragen und hält den Kontakt zu den Interessenten. Dies können, je nach Schiff, regelmäßig zwischen 20 und 50 Anfragen sein bis es zu einer ersten konkreten Besichtigung kommt. Aber das Ziel ist der erkauf und in der Regel werden sich 5 bis 10 interessenten das Schiff ansehen bevor es dann tatsächlich zu einem konkreten Angebot und schließlich zum Abschluss kommt. Bei konkreten Besichtigungsanfragen organisiert der Makler in Abstimmung mit dem Eigner die Terminvereinbarungen, eventuelle Werfttermine zur Besichtigung des Unterwasserschiffes und schlägt dem Verkäufer auf Anfrage geeignete Gutachter vor oder gibt Empfehlungen wie diese zu finden wären (Gutachtervereinigungen, etc.).

Sobald es zum Abschluss kommt, berät der Makler beides Parteien hinsichtlich der erforderlichen Dokumente und Formalitäten und empfiehlt gegebenenfalls rechtliche oder steuerliche Beratung um eine rechtssichere Abwicklung zu gewährleisten.

Was kann der Käufer von einem Makler erwarten?

Der Makler informiert den Kunden über das Schiff nach bestem Wissen und Gewissen. Fragen die nicht aus der vorliegenden Dokumentation des Schiffes zu beantworten sind leitet der Makler zeitnah an den Eigner weiter und bemüht sich, die erwünschten Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Auf keinen Fall sollte ein Makler ihm bekannte Mängel verschweigen. Die ist nicht nur im Interesse des Käufers. Auch der Makler hat ein grundsätzliches Interesse an korrekter Präsentation, denn letztendlich tritt ein Makler regemäßig mit seinem guten Ruf für das zu vermittelnde Geschäft ein. Der Makler berät den Kaufinteressenten sofern dieser ein Angebot abgeben möchte, ob dessen Preisvorstellungen für den Verkäufer realistisch und akzeptabel sein könnten. Sollten sich bei der Besichtigung oder durch ein Gutachten bisher nicht berücksichtigte Mängel ergeben die eine Preisanpassung rechtfertigen, bemüht sich der Makler, zwischen Verkäufer und Kaufinteressent zu vermitteln. Sollten Formerfordernissen beim Vertragsschluss dies verlangen oder sollte eine rechtssichere Ausgestaltung des Kaufvorgangs die Hinzuziehung eines Notars, anwaltliche oder steuerliche Beratung nötig machen, wird der Makler, sobald er davon Kenntnis erlangt, darauf hinweisen und kann gegebenenfalls auch Empfehlungen aussprechen. Kaufvorgang und Deposit:

Üblicherweise wird der Makler in dem Moment wo ein Angebot vom Kaufinteressenten vom Eigner akzeptiert wird, vom Käufer ein Deposit, also eine erstattungsfähige beziehungsweise mit dem Kaufpreis zu verrechnende Anzahlung üblicherweise in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen. Mit Überweisung dieser Anzahlung und der Unterschrift unter den Vorvertrag (oft auch als MOA, Memorandum of Agreement bezeichnet) verpflichtet sich der Verkäufer, die Yacht zum vereinbarten Preis an den Kaufinteressenten zu verkaufen. Damit ist die Yacht für den Kaufinteressenten zunächst reserviert. Nun sind Verkäufer und der künftige Yachteigner in der Pflicht: Der Verkäufer muss im erforderlichen Umfang Zugang zum Schiff gewähren und für die Beibringung der erforderlichen Dokumente kooperieren. Der Kaufinteressent ist im Gegenzug verpflichtet, innerhalb einer zu vereinbarenden angemessenen Frist die Besichtigungen und eventuell Gutachten abzuschließen und seine finale Entscheidung hinsichtlich des Kaufes mitzuteilen. Sollten sich bei Besichtigung oder Gutachten noch nicht berücksichtigte preisrelevante Mängel oder Beanstandungen ergeben, so kann der Kaufinteressent ein Änderungsangebot abgeben oder vom Kauf zurücktreten. Wird ein Änderungsangebot abgegeben, muss der Verkäufer entscheiden ob er dieses akzeptiert. Sobald sich beide Parteien einig sind, kommt es zu eigentlichem Vertragsschluss und Durchführung. Diese kann je nach Land und geltendem Recht Formerfordernissen wie etwa notarieller Beurkundung unterliegen. Im deutschen Recht besteht auch bei eingetragenen Seeschiffen keine Pflicht zur notariellen Beurkundung, allerdings ist der Vertrag bis zur Erfüllung, also Übergabe des Schiffes und Übertragung des Eigentums, z.b. durch Eintragung ins Seeschiffsregister, schwebend unwirksam und wird ohne Notariellen Vertragsschluß erst durch die beidseitige Erfüllung rechtskräftig. Auch die Eintragung in Registern anderer Länder kann die Vorlage einer notariellen Urkunde verlangen. Wenn es zum Abschluss kommt, wird der Makler das hinterlegte Deposit mit dem Verkäufer abzüglich seiner Provision abrechnen. Sollte eine der Parteien vom Vertragsschluss zurücktreten, wird der Makler das Deposit, gegebenenfalls abzüglich mit dem Kaufinteressenten vereinbarten in dessen Namen getätigten Auslagen erstatten.

Hinweis zur Hinterlegung des Deposits: Es wird empfohlen, die Depositzahlung mittels eines Escrowservices, also über ein pfändungssicheres Und-Konto abzuwickeln. Hierbei verhält es sich so, dass der Zahlungsempfänger den Absender der Zahlung zum Zahlungsvorgang über einen vereinbarten Dienstleisters einläd. Nachdem die Zahlung auf dem Anderkonto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, kann diese nur mit Zustimmung des Zahlungsgebers an den endgültigen Empfänger freigegeben werden. Im Gegenzug bedarf es der Zustimmung des Zahlungsempfängers wenn die hinterlegte Zahlung rückabgewickelt werden soll.




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